Bei Spenden
bis € 300,00 können Sie bei Ihrer Steuererklärung dem Finanzamt Ihren Kontoauszug als Beleg beilegen, alternativ stellen wir auf Wunsch und Nachfrage eine Spendenbescheinigung aus. Bei Spenden
über € 300,00 erhalten Sie automatisch eine Spendenbescheinigung, wenn Sie uns eine Absenderadresse bei der Überweisung angeben.
Die Zuwendung in das zu verbrauchende Vermögen der Stiftung (Spende) hat nicht die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie in den auf Dauer zu erhaltenden Teil der Stiftung (Zustfiftung).
Bei der Vergabe eines Stifterdarlehens stellen Sie der Stiftung leihweise Mittel zur Verfügung, die Zinserträge fließen unmittelbar der Stiftung zu und müssen folglich nicht mehr in einer Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden. Sie zahlen daher für die Zinsen auch keine Kapitalertragsteuern. Umgekehrt ist die Stiftung als gemeinnützige Stiftung von der Körperschaftssteuer befreit. Das bedeutet: Auch bei der Stiftung werden die Zinsen nicht besteuert und stehen in vollem Umfang den Projekten zur Verfügung. Ihr Darlehensbetrag selbst kann jedoch nicht steuerlich berücksichtigt werden. Dies geschieht erst dann, wenn Sie diesen endgültig als Spende, Zuwendung in den Verbrauchsteil der Stiftung, Zustiftung oder Stiftungsfonds zukommen lassen.
Als unselbstständige Treuhandstiftung unter dem Dach der CaritasStiftung im Erzbistum Köln laufen unsere Bankgeschäfte über die CaritasStiftung Köln:
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